Gemeinde Heek
Bahnhofstr. 60
48619 Heek
Telefon: 02568 9300 0
Telefax: 02568 9300 38
Email: info@heek.de
Öffnungszeiten
Gemeindeverwaltung und Bürgerbüro
montags - freitags
08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
montags - mittwochs
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Jobcenter
donnerstags
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Gemeindearchiv
letzter Donnerstag im Monat
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Termine können selbstverständlich auch außerhalb dieser Öffnungszeiten vereinbart werden.
Am Sonntag, 24. September 2017, findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.
Der Bundestag wird für die Dauer von 4 Jahren nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl. Die Wählerin und der Wähler haben hierbei zwei Stimmen.
Heek gehört zum Wahlkreis 124 - Steinfurt I / Borken I.
Briefwahl
Wenn Sie am Wahltag verhindert sind und nicht in Ihr örtliches Wahllokal gehen können, können Sie einen Wahlschein beantragen. Ein Wahlschein ist der Nachweis über das Wahlrecht.
Sie haben folgende Möglichkeiten, den Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen zu beantragen:
Wahlschein hier online beantragen
Eine telefonische Antragsstellung ist nicht möglich!
Damit die Briefwahlunterlagen noch rechtzeitig bis zum Wahlsonntag, 24. September 2017, 18:00 Uhr zur Gemeinde Heek zurückgesendet werden können, steht der Online-Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen bis einschließlich Mittwoch, 20. September 2017, 16:00 Uhr zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Briefwahlunterlagen bis spätestens Sonntag, 24. September 2017, um 18.00 Uhr bei der Gemeinde Heek eingegangen, bzw. abgegeben sein müssen.
Wenn Sie für eine andere wahlberechtigte Person einen Briefwahlantrag stellen wollen, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachgewiesen werden. Die Wahlbenachrichtigung oder der Personalausweis der zu vertretenen Person reicht nicht aus.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist eine entsprechende Vollmacht abgedruckt, die vom Antragssteller zu unterschreiben ist. Bevollmächtigte Personen dürfen nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertreten.