Einige Änderungen im Überblick:
- Die Durchführung von Gottesdiensten und andere Versammlungen zur Religionsausübung müssen sich an den Regelungen der Verordnung sowie dem lokalen Infektionsgeschehen orientieren. Gesang ist nicht erlaubt.
- Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt
- Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt
- Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf
- innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
- beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen (Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt)
- daneben im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem im engsten Familien- oder Freundeskreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) mit höchstens insgesamt zehn Personen (Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt)
- Gesichtsvisiere gelten nicht mehr als gleich wirksame Schutzmaßnahme
- Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten zum besonderen Schutz erhöhte Infektionsschutzanforderungen
- Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig!
- Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
- Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.
- Kulur, Sport und Freitzeitregelungen im größeren Umfang eingeschränkt.
- Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik untersagt.
§ 11 Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf
Zulässig bleiben der Betrieb von
- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
- Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
- Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
- Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter sowie Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.
Der Betrieb von nicht genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
- Fußpflege- und Friseurleistungen sind nun untersagt.
- Veranstaltungen zur Jagdausübung sind nun untersagt.
Im Übrigen sind die Regelungen der beigefügten Verordnung zu entnehmen.