- Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und der besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen sind unter strengen Regelungen ab 09.05.2020 möglich.
- Nachdem die Nutzung von Spielplätzen seit dem 07.05.2020 bereits möglich ist, sind der Sport und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum unter Auflagen laut Verordnung zulässig, ebenso ist der Reitsport unter Auflagen laut Verordnung zulässig.
- Der Gastronomiebetrieb – ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf - bleibt zunächst noch untersagt!
- Versammlungen/Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien und Vereine sowie solcher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und - vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen, Blutspendetermine) sind zulässig. Gesellige Veranstaltungen von Vereinen bleiben untersagt (§ 12 Abs. 1 CoronaSchVO).
- Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen (ausgenommen Familienangehörige oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen) bleiben weiterhin untersagt. Familienangehörige müssen nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 11.05.2020.
Die Coronaeinreiseverordnung und die Coronabetreuungsverordnung gelten bis zum 30.05.2020.
Sie finden die Verordnungstexte als Anlage verlinkt unter dieser Meldung.
Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, mit der Umsetzung dieser gelockerten Regelungen verantwortungsvoll umzugehen.
Halten Sie bitte weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln ein und ermöglichen Sie damit eine weitere Lockerungen der Auflagen.
Die Kolleginnen und Kollegen im Rathaus stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Regeln weiterhin überprüfen.