Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen zur aktuellen Verordnung im Überblick:
Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO
ab dem 25.01.2021
Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der
Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer
Dienstleistungen,
2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am
Sitzplatz.
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit
einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung
die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021.
Die übrigen Regelungen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen!