Die überarbeitete CoronaSchVO (s. Anlage) gilt ab dem 04.05.2020 mit den hier wesentlichen Regelungen:
- Die kontaktbeschränkenden Regelungen (§ 12) werden bis zum 10.05.2020 verlängert.
- Die am 27.04.2020 eingeführte Maskenpflicht (§ 12 a) gilt ebenfalls bis zum 10.05.2020.
- Für kulturelle Einrichtungen wie Ausstellungen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Zoos gibt es Lockerungen,
- ebenso ab 07.05.2020 für Spielplätze.
- Nach § 7 (4) dürfen Friseure und Fußpflege wieder öffnen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften (s. Anlage)
- Großveranstaltungen (§ 11) bleiben bis mindestens 31.08.2020 untersagt. Es wird hier nicht auf eine zulässige Besucherzahl abgestellt, sondern auf die Nennung der Veranstaltungsformen (z.B. Schützenfeste, Kirmesveranstaltungen). Die Aufzählung in § 11 Abs. 4 ist nicht abschließend.