Wesentliche Änderungen der CoronaSchVO ab 15.06.2020:
- private Feiern mit bis zu 50 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder zulässig
- Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder zulässig
- für Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern gelten erweiterte Auflagen (Großveranstaltungen bleiben weiterhin untersagt)
- das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen wieder erlaubt
- nicht-kontaktfreier Sport in geschlossenen Räumen ist mit bis zu 10 Personen wieder zulässig
- im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden
- Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung in Handel, Museen und Zoos
- Floh- und Trödelmärkte dürfen unter Auflagen wieder stattfinden
- Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen
- Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen
Die ebenfalls zum 15. Juni 2020 in Kraft tretende geänderte CoronaBetrVO enthält Regelungen zu Schulischen Gemeinschaftseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen und weiteren Betreuungseinrichtungen.
Die Verordnungen treten zum 15.6.2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft.