von Johannes Buss
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ten 4000 Mark übersteigt.
„§ 4. Außergewöhnliche Arbeiten wie z. B. größere Schulneubauten, umfangreiche
Straßenbauten und dergleichen müssen von dem p. Bruns ebenfalls geleistet wer-
den, jedoch erhält derselbe hierfür besondere im Einzelfalle zu vereinbarende Ent-
schädigung. Die Arbeiten jedoch, welche für die ordnungsmäßige Instandsetzung der
bestehenden Wege, für den Ausbau der Ortsstraßen, für Instandhaltung im An- und
Umbau bereits bestehenden Gebäuden erforderlich sind, hat der p. Bruns ohne be-
sondere Vergütung zu leisten.“
Bei der Abänderung ist hinter dem 1. Satz in § 4 der
folgende neue Satz eingeschoben worden:
“Eine Entschädigung wird jedoch nicht
gezahlt, wenn die benannten außergewöhnlichen Arbeiten bezw. das Objekt den Be-
trag von 4000 Mark nicht übersteigt.“
Abb. aus dem Heimat- und Rathausspiegel der Gemeinde Heek Nr. 56 vom Dez. 2012, S. 2910