Previous Page  166 / 193 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 166 / 193 Next Page
Page Background

von Johannes Buss

3379

ten 4000 Mark übersteigt.

„§ 4. Außergewöhnliche Arbeiten wie z. B. größere Schulneubauten, umfangreiche

Straßenbauten und dergleichen müssen von dem p. Bruns ebenfalls geleistet wer-

den, jedoch erhält derselbe hierfür besondere im Einzelfalle zu vereinbarende Ent-

schädigung. Die Arbeiten jedoch, welche für die ordnungsmäßige Instandsetzung der

bestehenden Wege, für den Ausbau der Ortsstraßen, für Instandhaltung im An- und

Umbau bereits bestehenden Gebäuden erforderlich sind, hat der p. Bruns ohne be-

sondere Vergütung zu leisten.“

Bei der Abänderung ist hinter dem 1. Satz in § 4 der

folgende neue Satz eingeschoben worden:

“Eine Entschädigung wird jedoch nicht

gezahlt, wenn die benannten außergewöhnlichen Arbeiten bezw. das Objekt den Be-

trag von 4000 Mark nicht übersteigt.“

Abb. aus dem Heimat- und Rathausspiegel der Gemeinde Heek Nr. 56 vom Dez. 2012, S. 2910