Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) - in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung
Die Coronaschutzverordnung wurde überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- die medizinischen Gründe zur Befreiung von der Maskenpflicht sind ab dem 23. September 2020 durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
- die Regelungen zur Kapazitätsbeschränkung auf 1/3 bei mehr als 1.000 Teilnehmern nach § 2b Abs. 1a gilt nicht für Veranstaltungsorte, für die für die in der Verordnung oder ihrer Anlage eine Mindestquadratmeterzahl je Person festgelegt ist.
- Spiele und Wettbewerbe können mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zugelassen werden, für bundesweite Teamsportveranstaltungen gibt es eine Sonderregelung.
- Kontaktsport ist künftig auch dann für zwei komplette Mannschaften möglich, wenn hierzu insgesamt mehr als 30 Spieler/innen zählen, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
- Für den vom Oberverwaltungsgericht freigegebenen Bereich der Prostitution wurden in der Anlage zu der Verordnung Hygiene- und Infektionsschutzstandards festgelegt.
Pressemitteilung vom 16.09.2020Letzte Aktualisierung: 17.09.2020 zurück