Die Coronaschutzverordnung wurde überarbeitet. Neu aufgenommen wurde der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ein solcher Verstoß stellt nun unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht – wie bisher – erst nach einer zusätzlichen Aufforderung geahndet. Ab sofort gilt ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Die Regelungen der Coronaschutzverordnung gelten ab dem 12. August 2020 und treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Auch die Hinweise zu den „Hygiene- und Infektionsschutzstandards" und der Bußgeldkatalog wurden überarbeitet.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung) - in der ab 12. August 2020 gültigen Fassung
Die Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus wurde überarbeitet. Sie regelt unter anderem, dass eine Maskenpflicht auf dem gesamten Gelände von Schulen und ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht gilt. Die Kindertagesbetreuungsangebote nehmen den Regelbetrieb in der Pandemie am 17. August 2020 auf und bieten wieder den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang. Die CoronaBetrVO gilt ab dem 12. August 2020 und tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung) - in der ab 12. August 2020 gültigen Fassung
Die Coronaeinreiseverordnung wurde ebenfalls aktualisiert. Durch die Überarbeitung wird unter anderem klargestellt, dass für Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im Bundesgebiet aufhalten, die vollständige Freistellung von der Quarantänepflicht nun daran geknüpft ist, dass ihr Aufenthalt nicht länger als 72 Stunden dauert. Die CoronaEinrVO gilt ab dem 12. August 2020 und tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.