Einige Änderungen im Überblick:
- Überarbeitung der gesamten Verordnung
- Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt
- In § 2 Abs. 2 wird definiert, wann der Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum unterschritten werden darf, u. a.
- beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen
- usw.
- 3 Alltagsmaske wurde eingeführt
- textile Mund-Nasen-Bedeckung
- Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
- a. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel
- Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen wurden in § 4 definiert
- Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
- Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt
- Zulässigkeit ist in § 13 Abs. 2 geregelt, u. a.
- Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind,
- Beerdigungen
- standesamtliche Trauungen.
Außerdem unzulässig bis zum 30. November 2020 sind:
- Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind
- Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind
- Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstaus-stellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
- Der Betrieb von Freizeit- und Vergnügungsstätten
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen)
-
- Davon ausgenommen sind
- Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),
- Fußpflege- und Friseurleistungen,
- medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie
- die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen
Es handelt sich bei dieser Aufzählung lediglich um einen Auszug. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO.