Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- § 1 Abs. 8 angefügt:
Soweit Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten nach dieser Verordnung untersagt sind, können sie jedoch in digitaler Form stattfinden, wenn die teilnehmenden und leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und Kontakt außerhalb ausgeschlossen ist.
- § 2 Abs. 1 S. 2 angefügt:
„Im öffentlichen Raum ist ein Zusammentreffen von Personen nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.“
- Anpassung § 7 Abs. 1 S. 1:
Angebote der Selbsthilfe sowie musikalischer Unterricht sind jetzt zulässig.
- § 11 Abs. 1 S. 2 angefügt:
„Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.“
- § 11 Abs. 2 angefügt:
„Wochenmärkte mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs bleiben unter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig.“
- Anpassung § 14 Abs. 2:
Belieferung und Außer-Haus-Verkauf auch von Getränken zulässig.
Es handelt sich bei dieser Aufzählung lediglich um einen Auszug. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO.