Durch die Verordnung wird § 13 um einen Absatz 5a ergänzt, mit dem die Regelungen für Feiern aus herausgehobenem Anlass auch für interne Feiern von Abschlussklassen und -jahrgängen genutzt werden können. Wenn diese Feiern ausschließlich im Kreis der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen/-jahrgänge stattfinden (also ohne Eltern, Freunde und andere Gäste), können auch mehr als 50 Personen nach den Regelungen des § 13 Absatz 5 CoronaSchVO feiern.
Die konkreten Rahmenbedingungen sind:
- Einmalige Veranstaltung je Klasse/Jahrgang.
- Strikte Teilnahmekontrolle durch externe Personen muss sichergestellt sein.
- Keine konkrete Vorgabe zum Ort mit der Ausnahme: nicht auf dem Schulgelände, da es ausdrücklich keine Schulveranstaltung ist. Möglich sind Gastronomie, Festräume, Freigelände.
- Feier ohne Abstandsgebot und Masken möglich, nur mit Appell zum "verantwortlichen Feiern".
- Vorherige Information der Kommune vor Ort.
- Wenn das Infektionsgeschehen vor Ort die Veranstaltung ausnahmsweise nicht zulässt, kann die zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.