04.05.2022 (Zitat)
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Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Presseinformation - 400/05/2022
Neue Test- und Quarantäneregelungen ab 5. Mai: Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich
Für Kontaktpersonen gelten nur noch Empfehlungen statt einer
verpflichtenden Quarantäne
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab
Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen.
In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Per-
sonen verkürzt: War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich,
kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag
der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In Nordrhein-
Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test
(Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die
Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr
wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Ich halte eine Verkür-
zung der Isolierungsregelungen für vertretbar. Die Anpassungen sind
auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer O-
mikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der
Regel kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im
Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade in den äl-
teren Altersgruppen hinzu. Auch wenn das RKI nur noch von einer drin-
genden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-
Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Test-
stelle fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen“
Die nun veröffentlichte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende
Regelungen:
Isolierung bei einer Coronainfektion
Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne
gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
- Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Iso-
lierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test
beendet werden.
Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der
Symptome oder des Testergebnisses.
Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich.
Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis
(Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der
PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausrei-
chend).
Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für
die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendma-
chung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen
Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigen-
ständig über die Infektion informieren.
Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Kranken-
häuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe)
- Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.
- Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
- Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Be-
schäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
- Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung
(Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert
über 30) vorzulegen.
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für
die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich. Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktper-
sonen)
- Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche
Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und
enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz.
Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im glei-
chen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
- Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzie-
ren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu ande-
ren Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Grup-
pen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie
im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktredu-
zierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten
auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das
Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu
anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der
infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein
Test durchgeführt werden.
-Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen,
wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der
Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infi-
zierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht
(Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder
Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese
Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die
zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Qua-
rantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeiti-
ger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
Die Test- und Quarantäneverordnung wird unverzüglich auf der Seite
des Ministeriums abrufbar sein: https://www.mags.nrw/coronavirus-
rechtlicheregelungen-nrw.
Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 855-
5.
Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die
Pressestelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, Telefon 0211 855-3118.
Dieser Pressetext ist auch verfügbar unter www.land.nrw
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