Gem. § 15 Abs. 1 dürfen Hotels ab dem 18.05. öffnen für Menschen mit Wohnsitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Die Regelungen zu touristischen Übernachtungen wurden an die aktuell geltende Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) angepasst.
Freibäder dürfen gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ab dem 20.05.2020 unter Einhaltung der vorgegebenen Hygiene- und Infektionsstandards öffnen.
Die Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ wurde überarbeitet und angepasst.
Bei den Bußgeldvorschriften wurde klargestellt, dass die Gastwirte für die Organisation ihrer Betriebe verantwortlich sind und die Gäste dafür, dass sie sich an die Kontaktbeschränkungen halten. Die Gastwirte müssen die Familienverhältnisse nicht vorab prüfen; bei einer behördlichen Kontrolle müssen diese dagegen dann bei Zweifeln dargelegt werden.