In der CoronaSchVO wurde folgendes klargestellt:
§ 11 Abs. 1b (Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf):
Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis
von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die
Lebensmittel erworben wurden.
§ 14 Abs. 2 (Gastronomie):
Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um
die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.
In die CoronaBetrVO wurde die Möglichkeit zur notwendigen Reduzierung von Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen aufgenommen.