Für Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben bleiben Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17.05.2020 untersagt.
Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind ab diesem Montag (11. Mai) wieder erlaubt, jedoch nur, wenn die Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Bei den gelockerten Regelungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweils gültigen Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten sind. Diese sind in der zur CoronaSchVO erlassenen Anlage ausführlich bestimmt.
Die bisherige Regelung, dass sich Personen aus einer Familie im öffentlichen Raum treffen dürfen, wird ab 11.05.2020 dahingehend erweitert, dass sich Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften (Familien) treffen dürfen.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 25.05.2020 außer Kraft.