Dies bedeutet, dass die von der Verordnung betroffenen Geschäfte,
am kommenden Sonntag, den 10.11.2019 (Laternensonntag) und am Sonntag, den 01.12.2019
(1. Adventssonntag/ Weihnachtsmarkt) in gewohnter Weise öffnen dürfen.
Der Eilantrag ging am 07.11.2019 bei der Gemeinde Heek ein. Darin beantragte ver.di die vorläufige Aussetzung des Vollzugs zweier verkaufsoffener Sonntage: des Laternensonntags (10.11.2019) und des 1. Adventssonntags/ Weihnachtsmarkts (01.12.2019).
Das Gericht hält die ordnungsbehördliche Verordnung jedenfalls in der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung für rechtmäßig. Ein Rechtsbehelf gegen die OVG-Eilentscheidung steht ver.di nicht zur Verfügung.
Gemeinde Heek
Der Bürgermeister