Im Gemeindegebiet Heek darf Schlagabraum aus den Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen im Zeitraum 01.10. – 20.03. des Folgejahres unter Auflagen verbrannt werden.
© PixabayDas Verbrennen von Schlagabraum ist der Ordnungsbehörde mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit der Verbrennung sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Personen, die das Feuer beaufsichtigen anzuzeigen. Die Anmeldung kann mit Formular per Fax an 02568/9300-27 erfolgen, per E-Mail an buergerbuero@heek.de oder auch direkt über das Formular im Online Portal unter www.heek.de.
Das Verbrennen ist nur werktags (Montag bis Samstag) zulässig.
Ein nicht angezeigtes oder unzulässiges Verbrennen kann einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen und stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit mit bußgeldrechtlichen Folgen dar.
Gartenabfälle, Grünschnitt und sonstige (Holz-)Abfälle sind von den Ausnahmegenehmigungen ausdrücklich nicht erfasst und müssen der dafür vorgesehenen Grünannahmestelle bei der Fa. Büscher in Heek, Bült 54, zugeführt werden.
Die Auflagen, die bei der Verbrennung zu beachten sind, können dem Text der Allgemeinverfügung entnommen werden.