Das sind die wichtigsten Änderungen ab Dienstag, 01.12.2020:
- Im öffentlichen Raum darf der Mindestabstand unterschritten werden
- 1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
- 1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
- daneben im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 beim Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit höchstens insgesamt zehn Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden
- Im privaten Raum empfiehlt die Landesregierung die Einhaltung der Regeln
- Die Maskenpflicht wird überall dort ausgeweitet, wo die 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können. So gilt auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft
- In Einzelhandelsgeschäften bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern darf sich eine Person pro 10 Quadratmeter aufhalten. Bei Geschäften über 800 Quadratmetern ist eine Person pro 20 Quadratmetern erlaubt
- Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt