Merkblatt zur gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht
Anlage I/11 zur VV BauPrüfVO
Seite 1 von 1
Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr,

wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude zu errichten oder zu verändern, dann soll Ihnen dieses
Merkblatt Hinweise zur gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht geben:

Wirtschaft, Rechtsverkehr und Verwaltung – dort vor allem die Bereiche Landes- und Bauleitplanung,
der Boden- und Bauordnung sowie des Umwelt- und Naturschutzes – benötigen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben ein einheitliches Informationssystem der Liegenschaften, das neben den Grundstücken
auch die Gebäude vollständig und geometrisch genau nachweist. Dieser Gebäudenachweis, der
letztendlich auch den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zugute kommt, wird im
Liegenschaftskataster vorgehalten. Er muss jedoch zur Wahrnehmung der o. g. Aufgaben ständig auf
dem Laufenden gehalten werden. Deshalb sind Grundstückseigentümerinnen- und eigentümer sowie
Erbbauberechtigte gesetzlich verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder in ihrem Grundriss
veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch die Katasterbehörde oder eine Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurin/einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen (§
16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der
jeweils geltenden Fassung).

Als Nachweis dafür, dass die Gebäudeeinmessungspflicht erfüllt wird, genügt es, wenn der Katasterbehörde

- unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt oder
- die Auftragsbestätigung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vorgelegt wird.

Die Fertigstellung neu errichteter oder veränderter Gebäude ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Liegt der Katasterbehörde nach Meldung der Anzeige durch die Bauaufsichtsbehörde eine Gebäudeeinmessung oder der Auftrag zu einer Gebäudeeinmessung nicht vor, kann sie eine angemessene
Frist zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Wappen der Gemeinde
Wappen der Gemeinde