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Bürgergeld Erstantrag

Details

Das Bürgergeld nach dem SGB II unterstützt Sie mit:

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ziel ist, dass Sie künftig Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen aus eigenen Mitteln und eigenen Kräften bestreiten können.

Das Bürgergeld soll das Existenzminium, also das zum Leben Notwendige, absichern. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die zu wenig oder keine eigenen Mittel zur Verfügung haben. Leistungsberechtigt können alle erwerbsfähigen Personen sein sowie diejenigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Die Geldleistungen des Bürgergeldes werden aus Steuermitteln finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe der Leistung ist damit nicht von einem zuvor erzielten Arbeitsein­kommen abhängig, sondern davon, was Sie zum Leben mindestens benötigen und nicht selbst aufbrin­gen können.

Bürgergeld können Sie auch dann erhalten, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, der erzielte Verdienst aber nicht ausreicht, um Ihren Lebensunter­halt und den Ihrer Familie sicherzustellen. Arbeitslosig­keit ist also keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld. Weitergehende Informationen zum Bürgergeld können Sie dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.

Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu stellen. Alternativ können Sie auch formlos einen Antrag an Ihr zuständiges Jobcenter richten – zum Beispiel per Telefon. Die Zuständigkeit im Jobcenter Kreis Borken richtet sich nach Ihrem Wohnort. Die online eingereichten Anträge werden den örtlichen Jobcentern entsprechend zugeleitet.

Der Tag der Antragstellung ist maßgeblich für die Berechnung Ihrer Ansprüche. Für Zeiten vor der Antragstellung können Sie grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Der Antrag wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück. Erst nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen kann über Ihren Antrag entschieden werden.

Hinweise

Ob Ihnen Leistungen zustehen, wird Ihnen in Form eines Bescheides nach abschließender Antragsbearbeitung schriftlich mitgeteilt.