Jagdschein
Details
Der Kreis Borken ist als untere Jagdbehörde zuständig für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, unter anderem auch für das Ausstellen von Jagdscheinen. Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Für die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist es erforderlich, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Inhaber eines Jugendjagdscheines darf die Jagd nicht allein ausüben, sondern nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson. Hierbei kann es sich um den Erziehungsberechtigten handeln oder um eine andere Person, die von dem Erziehungsberechtigten schriftlich mit der Beaufsichtigung beauftragt worden ist.
Hinweis:
Seit Anfang Januar finden Zuverlässigkeitsprüfungen statt. Daher kann in Einzelfällen die Jagdscheinverlängerung nur zeitverzögert vorgenommen werden!