Gemeinde Heek

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Straßenausbaubeiträge

Allgemeine Informationen

Die Gemeinden haben das Recht zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen Beiträge zu verlangen. Bei Straßen, Wegen und Plätzen gilt dies auch für deren Verbesserung, nicht aber für die laufende Unterhaltung und Instandsatzung. Beiträge werden von den Grundstücksückseigentümern/Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass Ihnen durch die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Eine Beitragserhebung gem. § 8 KAG NW kommt nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um Ersterschließungsanlagen nach § 127 ff. BauGB handelt. Bei überörtlichen Straßen (z.B. Bundes- und Landstraßen) sind kaum Vorteile für den Anlieger erkennbar, so dass regelmäßig keine Veranlagung durchgeführt wird. Zum beitragspflichtigen Aufwand zählen Herstellungskosten für Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, Rinnen und Randsteine, Radwege, Gehwege, Beleuchtungseinrichtungen und Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen (Unternehmerrechnungen), Grunderwerbskosten (einschl. Nebenkosten), Freilegungskosten, Kosten für Parkflächen und Kapitalaufwand (z.B. Zinsen). Der Eigenanteil der Kommune liegt in der Regel bei rd. 50 v.H. Der Restaufwand wird auf die von der

Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksgröße unter Zugrundelegung von Art und/oder Maß der Nutzbarkeit des Grundstückes verteilt. Die genauen Prozentsätze für den Anteil der Gemeinde/Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand der Maßnahme sind der Satzung der Gemeinde für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen zu entnehmen.

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