Gemeinde Heek

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Sperrzeiten

Allgemeine Informationen

Als Sperrzeit wird die Zeit bezeichnet, während der die Leistungen eines Betriebes den Gästen nicht angeboten werden und die Gäste sich nicht in den Betriebsräumen aufhalten dürfen. Grund für Sperrzeiten ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und dem Arbeitsschutz. Eine Sperrzeit gilt gemäß § 18 Abs. Gaststättengesetz für Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten) und öffentliche Vergnügungsstätten. In Heek gelten die vom Land NRW festgelegten generellen Sperrzeiten:

  • Schank- und Speisewirtschaften: Beginn 05.00 Uhr, Ende 06.00 Uhr (die Sperrzeit beträgt hier also 1 Stunde),
  • Außengastronomie (z. B. Biergärten): Beginn 24:00 Uhr, Ende 06:00 Uhr (Sperrzeit 6 Stunden)*,
  • öffentliche Vergnügungsstätten: Beginn 01.00 Uhr, Ende 06:00 Uhr (Sperrzeit 5 Stunden),
  • Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen: Beginn: 22.00 Uhr, Ende 07.00 Uhr (Sperrzeit 9 Stunden).

* Für die Außengastronomie ist im LImschG NRW im § 9 eine eigene Regelung getroffen worden.

Sowohl die Gewerberechtsverordnung als auch das LImschG NRW bieten jedoch Ausnahmemöglichkeiten. Für bestimmte Tage, Veranstaltungen oder Betriebe kann die Gemeinde auf Antrag die Sperrzeit generell oder für Einzelfälle verlängern (d. h. der Beginn ist früher bzw. Ende später), verkürzen (Sperrzeit beginnt später oder endet früher) oder sogar ganz aufheben (keine Sperrzeit).

Voraussetzung für eine Änderung der Sperrzeit auf Antrag ist das Vorliegen

  • eines öffentliches Bedürfnisses oder
  • besonderer örtlicher Verhältnisse.Die Änderung der Sperrzeit ist schriftlich (formlos oder mit Formular) mit einer entsprechenden Begründung im Bürgerservice zu beantragen. Wichtig: Ein Rechtsanspruch auf die Änderung besteht nicht.
  • Dies ist ausführlich zu begründen.
Rechtsgrundlage

§ 18 Gaststättengesetz (GastG)

§ 3 Gewerberechtsverordnung NRW (GewRV NRW)

§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW)

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