Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht hierfür eine Erlaubnis - die sog. Reisegewerbekarte.
Wann liegt ein Reisegewerbe vor?
Eine Reisegewerbetätigkeit liegt dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (oder es besteht keine solche gewerbl. Niederlassung)
- selbständig oder unselbständig Waren anbietet/verkauft und/oder
- selbständig oder unselbständig Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
- selbständig oder unselbständig Waren ankauft und/oder
- selbständig oder unselbständig Leistungen anbietet und/oder
- selbständig oder unselbständig Bestellungen auf eine Leistung aufsucht oder
- selbständig eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt
Wichtig ist, dass das Reisegewerbe (bis auf den Schaustellerbereich) auch von unselbständigen Personen ausgeübt werden kann, d. h. also von Angestellten. Dies bedeutet, dass auch die Angestellten oder "Aushilfen" dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein müssen!
Zu den Reisegewerben zählen z. B. viele sog. Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- und Bücherabos sowie der Ankauf von Alteisen oder alten Möbeln. Aber auch handwerkliche Arbeiten können im Reisegewerbe ausgeführt werden.
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bedarf es keiner Reisegewerbekarte, wenn jemand z. B. (keine vollständige Aufzählung):
- ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist,
- Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft,
- Blindenwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist,
- von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt.
Es gibt aber auch Waren oder Leistungen, die nicht im Reisegewerbe angeboten werden dürfen, z.B.:
- Gifte, gifthaltige Waren
- Bruchbänder, medizinische Stützapparate, Bandagen u. ä.
- elektromedizinische Geräte incl. elektronischer Hörgeräte
- Wertpapiere, Lotterielose etc.
- Edelmetalle, Edelsteine
Alle hier genannten Aufzählungen sind nicht abschließend. Sofern Sie die Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit planen und sich nicht sicher sind, ob die Tätigkeit im Reisegewerbe zulässig ist, nehmen Sie bitte zuvor Kontakt mit Ihrer Wohnortgemeinde (in Legden zuständig der Bürgerservice) auf.
Allgemeine Hinweise:
- Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen und nicht übertragbar.
- Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet
- Bei der Ausübung des Reisegewerbes ist die Reisegewerbekarte mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen
- In der Regel ist die Ausübung im Reisegewerbe nur während der Ladenöffnungszeiten ( nicht an Sonn- und Feiertagen) gestattet
- Die Ausübung eines Reisegewerbes ohne entsprechende Reisegewerbekarte ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Es gilt die Preisauszeichnungspflicht an Waren
- Für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßen und Plätze) oder privater Standplätze ist eine Sondernutzungserlaubnis, eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis und evtl. eine Baugenehmigung erforderlich.
- Bei gewerblicher Nutzung privater Grundstücke: Eventuell ist eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, vor Anmietung erst Anfrage stellen.