Wenn Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren sind, können Sie unter gewissen Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung dieser Geburt im Geburtenregister bei einem deutschen Standesamt beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht jedoch nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Sie dann eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.
Weitere Informationen
Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag
- der Eltern des Kindes,
- des Kindes selbst,
- des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
- der Kinder des Kindes
- beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
- das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Die nachträgliche Beurkundung der Geburt von ausländischen Kindern ohne besonderen Status ist bei einem deutschen Standesamt nicht möglich. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen deutschen Wohnsitzes des im Ausland geborenen Kindes. Lebt das Kind im Ausland, ist das Wohnsitzstandesamt des Antragstellers im Inland zuständig. Sofern auch dies nicht gegeben ist, das Standesamt I in Berlin.