Gemeinde Heek

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Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland

Allgemeine Informationen

Wenn Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren sind, können Sie unter gewissen Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung dieser Geburt im Geburtenregister bei einem deutschen Standesamt beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht jedoch nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Sie dann eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.

Weitere Informationen

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag

  • der Eltern des Kindes,
  • des Kindes selbst,
  • des Ehegatten oder Lebenspartners des Kindes oder
  • der Kinder des Kindes
  • beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn
  • das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • das Kind Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

Die nachträgliche Beurkundung der Geburt von ausländischen Kindern ohne besonderen Status ist bei einem deutschen Standesamt nicht möglich. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen deutschen Wohnsitzes des im Ausland geborenen Kindes. Lebt das Kind im Ausland, ist das Wohnsitzstandesamt des Antragstellers im Inland zuständig. Sofern auch dies nicht gegeben ist, das Standesamt I in Berlin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich:

  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes. Kann diese nicht vorgelegt werden, sonstige Nachweise über die Geburt (z.B. Krankenhausbescheinigung, Taufschein)
  • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder ? wenn ein Eheregister nicht angelegt ist ? die Heiratsurkunde der Eltern
  • bei Eheauflösung der Eltern außerdem: die Sterbeurkunde oder das rechtskräftige Scheidungsurteil
  • Staatsangehörigkeitsurkunden bzw. -bescheinigungen, soweit vorhanden;
  • Reisepass bzw. Personalausweis des Kindes, soweit vorhanden
  • ggf. Reisepass bzw. Personalausweis des Antragstellers

Daneben können weitere Unterlagen gefordert werden. Welche Unterlagen tatsächlich vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation (Beglaubigungen) versehen werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall telefonisch frühzeitig mit uns in Verbindung, um nähere Informationen zu erhalten und einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr Beurkundung

40,00 €

Erteilung einer Geburtsurkunde    

10,00 €

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