Bei der Meldepflicht handelt es sich um die Verpflichtung eines jeden Einwohners, der zuständigen Meldebehörde seinen Zuzug (=Anmeldung), seinen Umzug innerhalb des Gemeindegebiets (=Ummeldung) oder ggf. seinen Wegzug aus dem Gemeindegebiet (=Abmeldung) mitzuteilen. Die Meldepflicht entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Zu-, Um- oder Wegzuges. Von der Meldepflicht gibt es allerdings Ausnahmen (siehe: Befreiung von der Meldepflicht).
Der Meldepflicht unterliegt jeder Einwohner, der:
- eine Wohnung bezieht (Anmeldung),
- aus einer Wohnung auszieht und keine neue inländische Wohnung bezieht (Abmeldung),
- innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Meldebehörde von einer Wohnung in eine andere zieht (Ummeldung).
Einwohner der Gemeinde Heek sind alle im Gemeindegebiet wohnhaften natürlichen Personen ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.. Mit dem Zuzug werden die Personen somit automatisch Einwohner und damit meldepflichtig.
Mehrere Wohnsitze, Haupt- und Nebenwohnung Auch Personen, die noch weitere Wohnungen innerhalb des Bundesgebiets besitzen, sind bei Neuzuzug in das Gemeindegebiet meldepflichtig. Bei der Anmeldung hat der Einwohner daher anzugeben, für welche weiteren Wohnungen er im Bundesgebiet gemeldet ist. Es wird dann festgestellt, welche Wohnung die Haupt- und welche die Nebenwohnung(en) ist / sind.
- Hauptwohnung: Die Hauptwohnung eines Einwohners ist diejenige, die vorwiegend benutzt wird, also dort, wo er hauptsächlich wohnt, d.h. also seinen regelmäßigen und vorwiegenden Aufenthalt nimmt. Dies muss ggf. nach Zeitanteilen der Nutzung aller gemeldeten Wohnungen entschieden werden. Bei verbleibenden Zweifeln oder fehlenden Anknüpfungstatsachen bestimmt sich die Hauptwohnung aus dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners (Kind-Eltern-Beziehungen, Partner, Freundschaften, berufliche und private Bindungen an Vereine, Ehrenämter, Kirchen). Bei verheirateten oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindlichen, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohnern ist Hauptwohnung die Wohnung, in der beide Ehegatten bzw. Lebenspartner und deren Kinder leben ("vorwiegend benutzte Wohnung der Familie"). Bei ledigen, verwitweten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Einwohnern bestimmt sich die Hauptwohnung nach dem überwiegenden Aufenthalt. Für Minderjährige gilt als Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, dessen Wohnung vorwiegend vom Minderjährigen benutzt wird.
- Nebenwohnung: Jede weitere Wohnung (neben einer vorhandenen Hauptwohnung) im Bundesgebiet gilt als Nebenwohnung. Sofern die Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird, müssen Sie dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitteilen. Sie nehmen dann einen Statuswechsel (s. unten) vor.