Gemeinde Heek

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Meldepflicht - An-, Ab und Ummeldungen bei der Meldebehörde

Allgemeine Informationen

Bei der Meldepflicht handelt es sich um die Verpflichtung eines jeden Einwohners, der zuständigen Meldebehörde seinen Zuzug (=Anmeldung), seinen Umzug innerhalb des Gemeindegebiets (=Ummeldung) oder ggf. seinen Wegzug aus dem Gemeindegebiet (=Abmeldung) mitzuteilen. Die Meldepflicht entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Zu-, Um- oder Wegzuges. Von der Meldepflicht gibt es allerdings Ausnahmen (siehe: Befreiung von der Meldepflicht).

Der Meldepflicht unterliegt jeder Einwohner, der:

  • eine Wohnung bezieht (Anmeldung),
  • aus einer Wohnung auszieht und keine neue inländische Wohnung bezieht (Abmeldung),
  • innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Meldebehörde von einer Wohnung in eine andere zieht (Ummeldung).

Einwohner der Gemeinde Heek sind alle im Gemeindegebiet wohnhaften natürlichen Personen ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.. Mit dem Zuzug werden die Personen somit automatisch Einwohner und damit meldepflichtig.

Mehrere Wohnsitze, Haupt- und Nebenwohnung Auch Personen, die noch weitere Wohnungen innerhalb des Bundesgebiets besitzen, sind bei Neuzuzug in das Gemeindegebiet meldepflichtig. Bei der Anmeldung hat der Einwohner daher anzugeben, für welche weiteren Wohnungen er im Bundesgebiet gemeldet ist. Es wird dann festgestellt, welche Wohnung die Haupt- und welche die Nebenwohnung(en) ist / sind.

  • Hauptwohnung: Die Hauptwohnung eines Einwohners ist diejenige, die vorwiegend benutzt wird, also dort, wo er hauptsächlich wohnt, d.h. also seinen regelmäßigen und vorwiegenden Aufenthalt nimmt. Dies muss ggf. nach Zeitanteilen der Nutzung aller gemeldeten Wohnungen entschieden werden. Bei verbleibenden Zweifeln oder fehlenden Anknüpfungstatsachen bestimmt sich die Hauptwohnung aus dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners (Kind-Eltern-Beziehungen, Partner, Freundschaften, berufliche und private Bindungen an Vereine, Ehrenämter, Kirchen). Bei verheirateten oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindlichen, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohnern ist Hauptwohnung die Wohnung, in der beide Ehegatten bzw. Lebenspartner und deren Kinder leben ("vorwiegend benutzte Wohnung der Familie"). Bei ledigen, verwitweten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Einwohnern bestimmt sich die Hauptwohnung nach dem überwiegenden Aufenthalt. Für Minderjährige gilt als Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, dessen Wohnung vorwiegend vom Minderjährigen benutzt wird.
  • Nebenwohnung: Jede weitere Wohnung (neben einer vorhandenen Hauptwohnung) im Bundesgebiet gilt als Nebenwohnung. Sofern die Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird, müssen Sie dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitteilen. Sie nehmen dann einen Statuswechsel (s. unten) vor.
Verfahrensablauf
  • Anmeldung: Wer neu in der Gemeinde Heek eine Wohnung bezieht oder wieder bezieht, ist verpflichtet sich bei uns (im Bürgerservice) anzumelden. Eine Wohnung beziehen heißt in eine Wohnung einziehen, um sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen persönlich zu benutzen. Bitte verwenden Sie hierzu das Formular ?Anmeldung?. Die notwendigen Daten können wir aber auch direkt im Bürgerservice entgegen nehmen, wenn Sie persönlich hier erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Ummeldung: Wer innerhalb des Gemeindegebietes Heek umzieht (eine Wohnung in Heek, Nienborg oder Ahle wird verlassen, eine neue bezogen) muss sich ummelden. Sie können hierzu das Formular ?Ummeldung? verwenden oder aber persönlich bei uns erscheinen.
  • Abmeldung: Bei einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Zuzug in eine andere Gemeinde oder Stadt im Bundesgebiet besteht keine Verpflichtung zur Abmeldung. Die neue Wohnortgemeinde teilt auf elektronischem Weg den dortigen Zuzug mit, bei uns erfolgt dann die Eintragung des Wegzugs im Melderegister. Nur wenn Sie in das Ausland verziehen und keine Wohnung mehr im Bundesgebiet besitzen, müssen Sie sich bei uns abmelden. In diesem Fall verwenden Sie bitte das Formular? Abmeldung? oder erscheinen persönlich bei uns im Bürgerservice.
  • Statuswechsel: Ihre Nebenwohnung in der Gemeinde Heek ist jetzt Ihre Hauptwohnung. Dann können Sie uns dies mit dem Formular ?Statuswechsel? schriftlich anzeigen oder dies persönlich bei uns im Bürgerservice erklären.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) für alle Personen, die gemeldet werden
  • Sofern diese nicht vorhanden sind: Geburts- oder Heiratsurkunde
  • Bestätigung des Wohnungsgebers über den Ein- oder Auszug
  • Zusätzlich, sofern Sie nicht persönlich bei uns im Bürgerservice erscheinen:
  • Schriftliche Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?

Für diese Dienstleistungen werden keine Gebühren erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

An-, Ab- und Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug.

Rechtsgrundlage

§ 17 Bundemeldegesetz

§ 19 Bundesmeldegesetz

§ 23 Bundesmeldegesetz

Was sollte ich sonst noch wissen?

Bei der An- oder Ummeldung haben Sie die Möglichkeit, eine Übermittlungssperre zur Weitergabe Ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften schriftlich zu beantragen. Sie können auch eine Einwilligung zur Erteilung einer Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an Presse, Rundfunk und parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften erteilen.

Sofern Sie uns ein berechtigtes Interesse nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre für Ihre im Melderegister der Gemeinde Heek gespeicherten Daten zu beantragen. Eine solche Auskunftssperre beschränkt sich allerdings auf die Datenweitergabe an Privatpersonen, private Stellen und diesen gleichgestellten öffentlichen Stellen. Auf Datenübermittlungen innerhalb des öffentlichen Bereiches ist die Auskunftssperre nicht anwendbar.

Wenn Sie innerhalb des Kreises Borken oder innerhalb des Gemeindegebietes umgezogen sind, haben Sie die Möglichkeit, auch den Fahrzeugscheim für Ihr Kraftfahrzeug bei uns ändern zu lassen. Informationen hierzu finden Sie unter "Änderung Zulassungsbescheinigung KFZ"

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