Gemeinde Heek

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Feststellung einer (Schwer-) Behinderung, Schwerbehindertenausweis

Allgemeine Informationen

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Das Ausmaß einer Behinderung wird mit einem Grad der Behinderung (GdB) durch eine Behörde festgestellt. Die Feststellung dieses GdB erfolgt nur auf Antrag. Wird ein GdB von 50 oder mehr festgestellt, gilt die Person als schwerbehindert. Bei einer solchen Schwerbehinderung wird dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Verfahrensablauf

Feststellung der Behinderung, Antrag: Eine (Schwer-)Behinderung und der Grad dieser Behinderung werden in NRW durch die jeweilige Kreisverwaltung festgestellt. Diese Feststellung erfolgt auch nur auf schriftlichen Antrag. Der GdB kann nachträglich noch verändert werden. Aber auch diese Änderung erfolgt nur auf Antrag (Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag). Zuständig für die Bearbeitung solcher Anträge ist bei uns der Kreis Borken, der umfangreiche Informationen zum Antragsverfahren auf seinen Internetseiten zusammengestellt hat. Formulare zur Antragstellung erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Kreis Borken. Dort besteht auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Darüber hinaus halten wir im Bürgerservice ebenfalls Formulare für die Feststellung oder die Änderung der Behinderung vor. Nach dem Ausfüllen können Sie den Antrag bei uns im Bürgerservice abgeben, wir leiten ihn an den Kreis Borken weiter. Der weitere Schriftverkehr erfolgt dann direkt vom Kreis Borken. Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, Verlängerung Die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Ist diese Frist abgelaufen, kann die Gültigkeit problemlos verlängert werden. Im Schwerbehindertenausweis sind hierfür zwei Felder vorgesehen, sofern noch eines dieser Felder frei ist, kann eine Verlängerung kurzfristig vorgenommen werden. Weitere Informationen zu der Verlängerung finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Borken.

Die Verlängerung der Gültigkeit sollte rechtzeitig erfolgen und kann auch - sofern ein entsprechendes Feld im Ausweis frei ist - von uns im Bürgerservice eingetragen werden. Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von längstens fünf Jahren. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich. Die Neuausstellung eines Schwerbehindertenausweises kann nur von der zuständigen Feststellungsbehörde (bei uns Kreis Borken) vorgenommen werden.

Zuständige Stelle

Kreis Borken Fachbereich Soziales

Burloer Straße 93

46325 Borken

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Feststellung der Behinderung ist ein Antrag erforderlich. Dieser kann schriftlich oder online gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Beantragung auf Feststellung der (Schwer)- Behinderteneigenschaft ist kostenlos.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Vergünstigungen Je nach Art der Behinderung können durch den Ausweis Vergünstigungen (Nachteilsausgleiche) durch den Schwerbehinderten in Anspruch genommen werden. Sie dienen dazu Mehraufwendungen oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (z. B. im Arbeitsleben sowie bei der Renten- oder Krankenversicherung). Darüber hinaus können weitere Vergünstigungen möglich sein, allerdings müssen hierfür die entsprechenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein (z. B. die Kostenbefreiung im öffentlichen Personenverkehr beim Merkmal "G" oder "aG").

Weitere Informationen zu den Merkmalen auf dem Schwerbehindertenausweis und die Vergünstigungen hieraus erhalten Sie auf den Internetseiten des Kreises Borken.

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