Gemeinde Heek

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Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges (Abmeldung / Stillegung)

Allgemeine Informationen

Zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge können außer Betrieb gesetzt werden. Das Auto wird für maximal sieben Jahre außer Betrieb gesetzt.

Verfahrensablauf

Die Außerbetriebsetzung kann in jeder Kfz-Zulassungsstelle vom Fahrzeughalter oder einem Vertreter vorgenommen werden. Sofern die u. a. Unterlagen vollständig vorhanden sind, kann eine Außerbetriebsetzung zudem auch bei uns im Bürgerservice vorgenommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug eine Zulassung mit "BOR" Kennzeichen hat oder nicht. Die Außerbetriebsetzung erfassen wir elektronisch und übersenden diese dem Straßenverkehrsamt des Kreises Borken. Anschließend tragen wir einen Vermerk in den KFZ-Schein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I ein. Beide Papiere erhalten Sie dann wieder zurück. Darüber hinaus werden die Kennzeichen entwertet, d. h. das silberfarbene Siegel des Kreises wird entfernt. Die Zulassungsstelle des Kreises informiert sowohl die zuständige KFZ-Versicherung als auch das Hauptzollamt, welches für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Die Informationen der Zulassungsstelle des Kreises Borken zum Thema Außerbetriebsetzung finden Sie unter unten stehendem Link.

 

Weitere Hinweise

  • Es besteht die Möglichkeit der Übernahme des bisherigen Kennzeichens. Infos hierzu auf den Internetseiten des Kreises Borken.
  • Das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug kann innerhalb von 7 Jahren mit gültiger TÜV- und Abgasuntersuchung wieder angemeldet werden.
  • Wer jetzt schon weiß, dass das Kfz auch innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht wieder angemeldet werden soll, kann auch endgültig das Auto abmelden. Hierfür ist dann ein Verwertungsnachweis einer zertifizierten Altauto-Annahmestelle zu erbringen. Diese Abmeldung können Sie nur bei der Zulassungsstelle des Kreises (bzw. seinen Nebenstellen) vornehmen.
Zuständige Stelle

Kreis Borken Fachbereich Verkehr

Burloer Straße 93

46325 Borken

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder
  • Wichtig: Fehlt eine dieser Unterlagen oder aber ein bzw. beide Kennzeichen, kann die Außerbetriebsetzung nur bei der Zulassungsstelle des Kreises vorgenommen werden.
Welche Gebühren fallen an?

7,50 € je Abmeldung (unabhängig vom Unterscheidungskennzeichen)

Rechtsgrundlage

§ 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV

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