Gemeinde Heek

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Auskunftssperre im Melderegister

Allgemeine Informationen

Eine Auskunftssperre kann für Sie im Melderegister eingetragen werden, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen könnte. Die Auskunftssperre schützt somit vor der Auskunftserteilung an Dritte.

Verfahrensablauf

Die Einrichtung einer Auskunftssperre setzt eine Gefährdung schutzwürdiger Belange voraus. Schutzwürdige Belange sind alle verfassungsmäßig besonders geschützten Rechtsgüter wie z. B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit und auch Eigentum.

Eine Auskunftssperre ist auch dann zulässig, wenn nicht die persönlichen Belange des Einwohners selbst beeinträchtigt werden könnten, sondern auch oder nur die von Dritten. Dies können sein

  • Familienangehörige im gleichen Haushalt
  • Lebensgefährte
  • andere Bewohner des Hauses

Antrag: Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist ein Antrag erforderlich, der zweckmäßigerweise schriftlich gestellt werden sollte.

Die bestehende Gefahr für Sie oder der anderen Personen ist im Antrag zu begründen und durch Tatsachen zu belegen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, entsprechende Angaben zu verlangen und bei Bedarf auch Nachweise hierüber zu fordern. Die Antragsbegründung muss nachvollziehbar deutlich machen, dass eine Melderegisterauskunft zumindest eine abstrakte Gefährdung bedeutet, also diese nach allgemeiner Lebenserfahrung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

Liegen die Voraussetzungen vor, müssen wir als Meldebehörde die Auskunftssperre einrichten, reichen Ihren Gründe nicht aus, ist der Antrag abzulehnen. Wir haben somit keinen Ermessensspielraum.

Geltungsdauer der Sperre: Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,6,7,8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.  

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Von Ihnen unterschriebener Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung.
  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden
  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben (Zeugenaussagen, schriftliche Bestätigung dritter Personen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten (z. B. der Polizei)
  • Identitätsnachweis (Pass, Personalausweis)
Rechtsgrundlage

§ 51 Bundesmeldegesetz

Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Auskunftssperre gilt nur für diejenige Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Sie sollte daher zusätzlich auch bei der Meldebehörde beantragt, bei der Sie bislang gemeldet waren.

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte etc.); Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.

Tipp:

Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z. B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen, an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen und bzw. oder die Auskunftserteilung per Internet) zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie bei uns einen Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen, d. h. eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Hierfür brauchen Sie keine Begründung und auch kein berechtigtes Interesse.

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