Die Einrichtung einer Auskunftssperre setzt eine Gefährdung schutzwürdiger Belange voraus. Schutzwürdige Belange sind alle verfassungsmäßig besonders geschützten Rechtsgüter wie z. B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit und auch Eigentum.
Eine Auskunftssperre ist auch dann zulässig, wenn nicht die persönlichen Belange des Einwohners selbst beeinträchtigt werden könnten, sondern auch oder nur die von Dritten. Dies können sein
- Familienangehörige im gleichen Haushalt
- Lebensgefährte
- andere Bewohner des Hauses
Antrag: Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist ein Antrag erforderlich, der zweckmäßigerweise schriftlich gestellt werden sollte.
Die bestehende Gefahr für Sie oder der anderen Personen ist im Antrag zu begründen und durch Tatsachen zu belegen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, entsprechende Angaben zu verlangen und bei Bedarf auch Nachweise hierüber zu fordern. Die Antragsbegründung muss nachvollziehbar deutlich machen, dass eine Melderegisterauskunft zumindest eine abstrakte Gefährdung bedeutet, also diese nach allgemeiner Lebenserfahrung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Liegen die Voraussetzungen vor, müssen wir als Meldebehörde die Auskunftssperre einrichten, reichen Ihren Gründe nicht aus, ist der Antrag abzulehnen. Wir haben somit keinen Ermessensspielraum.
Geltungsdauer der Sperre: Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in §34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,6,7,8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.